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100 2025 350

Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Regularisierung der vorläufigen Aufnahme (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 25. April 2024; 2023.SIDGS.184)

Bern VerwG · 2026-03-18 · Deutsch BE
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Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21; vgl. auch Art. 104 Abs. 3 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Der Streitwert erreicht den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb der vorliegende Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

E. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

E. 2 Juli 2025 wiederholte der Beschwerdeführer sein Begehren um erneute Akteneinsicht, wobei er alternativ um Erlass eines «anfechtbaren Ent- scheid[s]» ersuchte (Vorakten WEU [act. 3A] pag. 034).

E. 2.1 Dem Verfahren liegt folgender, insoweit grundsätzlich unbestrittener Sachverhalt zugrunde:

E. 2.1.1 Mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 erliess die Fachstelle Pflanzen- schutz der Abteilung Strukturverbesserung und Produktion des LANAT für das Jahr 2023 eine Massnahme zur Prävention und Bekämpfung des Mais- wurzelbohrers als Schad- bzw. Quarantäneorganismus. Auf einem abge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2025.350U, Seite 4 grenzten Gebiet des Kantons verbot sie den Anbau von Mais auf Parzellen und Flächen, auf denen bereits im Jahr 2022 Mais angebaut wurde. Hinsicht- lich des Gebiets und der betroffenen Gemeinden verwies die Verfügung auf eine zu dieser Zeit auf der Internetseite der Fachstelle Pflanzenschutz abruf- bare Karte und Gemeindeliste (Vorakten WEU [act. 3A] pag. 13). Diese Ver- fügung wurde am 26. Oktober 2022 im Amtsblatt des Kantons Bern veröffentlicht und blieb unangefochten (einsehbar unter: <www.amtsblatt.be.ch>, Rubrik «Meldungen»; angefochtene Verfügung Bst. A). Zudem erfolgte eine postalische Versendung der Verfügung an be- wirtschaftende Personen des betroffenen Gebiets, welche im Jahr 2022 Mais produzierten. Im Frühjahr 2023 wies die Fachstelle Pflanzenschutz ba- sierend auf Eintragungen im Agrarinformationssystem GELAN postalisch nochmals diejenigen bewirtschaftenden Personen auf das Verbot hin, wel- che aufgrund der Frühjahrserhebung 2023 Direktzahlungen für Mais ange- meldet und damit den Anbau von Mais auch im Jahr 2023 geplant hatten (vgl. angefochtene Verfügung Bst. B f.; vgl. auch Stellungnahme des LANAT vom 3.12.2024 Ziff. 2.3 f., Vorakten WEU [act. 3A] pag. 024). Der Beschwer- deführer, Alleineigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs in einer vom Anbauverbot betroffenen Gemeinde (vgl. vorne Bst. A), erhielt unstreitig kein solches Schreiben (vgl. allerdings auch angefochtene Verfügung E. 4.2). Zu diesem Zeitpunkt bestand kein Pachtverhältnis auf dem Betrieb mehr; dieses war kurz zuvor (nach den Angaben des Beschwerdeführers am 15.3.2023) beendet worden (Beschwerde Rz. 3 und 15 f.; vgl. auch angefochtene Ver- fügung Bst. C und E. 4.2 f.).

E. 2.1.2 Am 14. Juni 2023 ging bei der Fachstelle Pflanzenschutz telefonisch eine Meldung ein, wonach auf der Parzelle des Beschwerdeführers wie be- reits im Vorjahr Mais angebaut worden sei; die Anzeige wurde mittels Rück- fragen bei der meldenden Person sodann per E-Mail konkretisiert (E-Mailverkehr vom 15. und 16.6.2023, Vorakten WEU [act. 3A] pag. 014 f.). Der Auftrag zur gemeldeten Maisaussaat erteilte der Beschwerdeführer in Absprache mit dem künftigen Pächter einem zwischenzeitlich für die Bewirt- schaftung des Betriebs eingesetzten Lohnunternehmer (Staatshaftungsge- such vom 31.10.2024 [nachfolgend: Staatshaftungsgesuch], Vorakten WEU [act. 3A] pag. 001). Infolge der Meldung wandte sich die Fachstelle mit einem mit «Rechtliches Gehör» überschriebenen Schreiben vom 23. Juni 2023 an

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2025.350U, Seite 5 den Lohnunternehmer des Beschwerdeführers und gab ihm Gelegenheit, sich zur fehlenden Einhaltung des Verbots «Mais nach Mais» zu äussern (Vorakten WEU [act. 3A] pag. 017). Hiervon erlangte der Beschwerdeführer Kenntnis und setzte sich am 27. Juni 2023 mit dem LANAT telefonisch in Verbindung. Das LANAT hielt in einer anschliessenden E-Mail an den Be- schwerdeführer das mündlich Besprochene fest. Demnach ist zwischen dem LANAT und dem Beschwerdeführer «vereinbart» worden, dass die beste- hende Maiskultur entfernt und stattdessen eine Grasmischung angesät werde; Kosten würden seitens der Fachstelle nicht übernommen. Der Be- schwerdeführer nahm dazu ebenfalls per E-Mail Stellung und bestätigte im Wesentlichen das Festgehaltene, wobei er einzelne Punkte präzisierte, sich jedoch weder explizit noch implizit gegen die «vereinbarte» Entfernung und anschliessende Ansaat einer Grasmischung stellte (E-Mailverkehr vom 28.6. und 2.7.2023, Vorakten WEU [act. 3A] pag. 018 f.). In der Folge entfernte der Lohnunternehmer die Maiskultur, was die Fachstelle Pflanzenschutz mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 schriftlich bestätigte (Vorakten WEU [act. 3A] pag. 021). Per 1. November 2023 wurde nach Angaben des Be- schwerdeführers das zuvor in Aussicht genommene Pachtverhältnis vertrag- lich begründet (Beschwerde Rz. 15).

E. 2.1.3 Rund ein Jahr später, am 31. Oktober 2024, reichte der Beschwerde- führer bei der WEU ein Staatshaftungsgesuch ein, mit welchem er Schaden- ersatz von insgesamt Fr. 3'518.70 «wegen widerrechtlicher Tätigkeit eines Mitarbeiters» des LANAT geltend machte. Er begründete dies damit, die An- ordnung zur Vernichtung der Maiskultur sei widerrechtlich bzw. willkürlich ge- wesen, da neue bewirtschaftende Personen nicht an vorgängige Fruchtfolgen gebunden seien; das Verbot von «Mais nach Mais» sei auf- grund des Pächter- bzw. Bewirtschafterwechsels auf seinen Betrieb nicht an- wendbar gewesen. Zudem stellte er ein Gesuch um Akteneinsicht. Nach Einholung einer Stellungnahme des LANAT zur Sache entsprach die WEU mit prozessleitender Verfügung vom 10. Dezember 2024 dem Aktenein- sichtsgesuch des Beschwerdeführers unter Zustellung der Vorakten (Vorak- ten WEU [act. 3A] pag. 023 ff. bzw. 027 ff.). Mit Stellungnahme vom

16. Januar 2025 zur Verfügung stellte der Beschwerdeführer erneut ein Ak- teneinsichtsgesuch und ersuchte insbesondere um Bekanntgabe des Na- mens derjenigen Person, welche die Meldung betreffend den Maisanbau

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2025.350U, Seite 6 tatsächlich erstattet habe. Er machte geltend, der in den Akten erwähnte Mel- der sei nicht der effektive Hinweisgeber; die Meldung gehe vielmehr auf eine andere, bislang nicht namentlich bekannte Drittperson zurück. Zudem machte er eine unterlassene bzw. unkorrekte Gewährung des rechtlichen Gehörs seitens des LANAT mit Blick auf das Schreiben vom 23. Juni 2023 sowie eine unvollständige Akteneinsicht aufgrund des Fehlens von Aktenstü- cken geltend, konkret des Schreibens vom Frühjahr 2023 sowie von Web- seiteninformationen des LANAT. Ferner wiederholte er zusammenfassend sein Staatshaftungsbegehren, indem er festhielt, dass er weder Bewirtschaf- ter noch Adressat der amtlich publizierten Verfügung vom 17. Oktober 2022 sei, weshalb die Vernichtungsanordnung des LANAT «rechtswidrig» gewe- sen sei (Vorakten WEU [act. 3A] pag. 030 ff.). Mit Schreiben vom

E. 2.1.4 Mit Verfügung vom 18. September 2025 wies die WEU das Staats- haftungsgesuch ab (vorne Bst. B). Sie verneinte insbesondere die Wider- rechtlichkeit der Anordnung des LANAT zur Entfernung der Maiskultur. Zur Begründung hielt sie fest, das Verbot von «Mais nach Mais» sei flächenbe- zogen und deshalb ungeachtet eines allfälligen Pächter- bzw. Bewirtschaf- terwechsels anwendbar gewesen (angefochtene Verfügung E. 4.4).

E. 2.2 Die haftungsrechtlichen Grundlagen, auf denen das Staatshaftungs- begehren des Beschwerdeführers fusst, sind die folgenden:

E. 2.2.1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben (Art. 100 Abs. 1 PG; vgl. auch Art. 71 Abs. 1 der Verfassung des Kan- tons Bern [KV; BSG 101.1]). Eine Haftung setzt somit einen Schaden, eine widerrechtliche amtliche Handlung sowie einen (natürlichen und adäquaten) Kausalzusammenhang zwischen dieser und dem Schaden voraus; die Haf- tungsvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (statt vieler BVR 2022 S. 433 E. 2.2.1, 2014 S. 297 [VGE 2012/65/66 vom 16.4.2014] nicht publ. E. 3.3; VGE 2024/142 vom 3.2.2026 E. 2.2.1 [zur Publ. bestimmt; noch nicht rechtskräftig], 2020/80 vom 16.10.2024 E. 2.2 [bestätigt durch BGer 2C_551/2024 vom 16.9.2025]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2025.350U, Seite 7

E. 2.2.2 Während die geschädigte Person gemäss der allgemeinen Beweis- lastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) die Beweislast für die Haftungsvoraussetzungen trägt, ist das Gemeinwesen beweispflichtig hinsichtlich möglicher Entlastungstatbestände (Rechtmässig- keit der Amtshandlung, Selbstverschulden etc.; BVR 2022 S. 433 E. 2.2.1; Jürg Wichtermann, Staatshaftungsrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 143 N. 88; Michel Daum, in Herzog/ Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 16).

E. 3 Der Beschwerdeführer begründet sein kassatorisches Rechtsbegehren im Wesentlichen mit der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.

E. 3.1 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 KV; Art. 21 ff. VRPG) dient einerseits der Sachauf- klärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs- recht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Entscheiden dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Der Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht grundsätzlich alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1, 143 V 71 E. 4.1). Dazu gehört im Allgemeinen unter anderem das Recht, sich vor Erlass eines ihre Rechte betreffenden Ent- scheids zur Sache zu äussern (Art. 21 Abs. 1 VRPG; statt vieler BGE 147 I 433 E. 5.1; zum Ganzen BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Vorausset- zung dieses Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Ver- fahrensverlauf, was auf den Anspruch hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen; VGE 2025/268 vom 3.10.2025 E. 4.2). Die Behörde hat die Beteiligten insbesondere über den Beizug von neuen Unterlagen zu orientieren, auf die sie sich in ihrer Verfügung bzw. ihrem Entscheid zu stützen gedenkt (BGE 143 IV 380 E. 1.1 [Pra 107/2018 Nr. 61], 124 II 132 E. 2b; BVR 2011 S. 272 E. 4.4.1). Ebenfalls Teil des An- spruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf Akteneinsicht (Art. 23 VRPG;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2025.350U, Seite 8 BGE 144 II 427 E. 3.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3). Das Einsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beige- zogen wurden (BGE 144 II 427 E. 3.1.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3). Aus dem Akteneinsichtsrecht sowie aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit des Verfah- rens (Art. 31 VRPG) folgt sodann die Pflicht zur vollständigen Aktenführung. In den Akten ist alles festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwe- sentlich sein kann (BGE 138 V 218 E. 8.1.2; BVR 2015 S. 557 E. 3.1, 2013 S. 407 E. 3.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 23 N. 5). Der Anspruch auf rechtli- ches Gehör verlangt schliesslich, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (statt vieler BGE 136 I 229 E. 5.2; BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG), wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann (BGE 146 II 335 E. 5.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 28 ff., Art. 52 N. 6 ff.). Der Gehörsanspruch ist for- meller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (statt vieler BGE 147 I 433 E. 5.1; BVR 2018 S. 281 E. 3.1).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in einer unzureichenden Aktenführung sowie einer unvoll- ständigen Akteneinsicht. Bezüglich der Verletzung der Aktenführungspflicht macht er geltend, dass nicht nur das LANAT seiner Verpflichtung, die vollständigen Akten beizubringen, nicht nachgekommen sei (vgl. vorne E. 2.1.3); auch die WEU habe es unterlassen, die Akten in Bezug auf die Identität der tatsächlichen Hinweisgeberin bzw. des tatsächlichen Hinweis- gebers zu ergänzen oder ergänzen zu lassen. Der Beschwerdeführer äus- serte erneut seine Vermutung, dass nicht derjenige Anzeiger, dessen Namen in den Akten aufzufinden ist, den Maisanbau feststellte, sondern eine unbekannte Drittperson. Die Bekanntgabe dieses Namens sei für den Be- schwerdeführer mit Blick auf allfällige künftige Einflussnahmen von Bedeu- tung (Beschwerde Rz. 8 ff.; vgl. E. 3.3 hiernach). In Bezug auf die mehrfache «unvollständige Akteneinsicht» bringt der Beschwerdeführer vor, dass ins- besondere «auch die vom LANAT auf seiner Webseite zum Thema ‹Mais auf Mais› veröffentlich[t]en Grundlagen und Erläuterungen» zu den Akten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2025.350U, Seite 9 gehören würden (vgl. hinten E. 3.4). Weiter sei «[u]nklar […], weshalb der Erhebungsstellenleiter der Nachbarsgemeinde [den Lohnunternehmer] und nicht den Beschwerdeführer als Bewirtschafter bezeichnete» (Beschwerde Rz. 14; vgl. hinten E. 3.5). Zudem bringt er – unter dem Titel «Materielles» – vor, vollständige Akteneinsicht verlange er auch deshalb, weil «nicht erklär- lich [sei], weshalb die vom LANAT den Bewirtschaftern zugestellten Schrei- ben mit dem Hinweis, dass das ‹Mais auf Mais›-Verbot ausnahmslos zu beachten sei, dem Beschwerdeführer nicht zugestellt» wurde (Beschwerde Rz. 16; vgl. hinten E. 3.6 und 4).

E. 3.3 In Bezug auf die Rüge der unzureichenden Aktenführung aufgrund der Nichtbekanntgabe eines weiteren möglichen Melders kann dem Be- schwerdeführer nicht gefolgt werden. Die Aktenführungspflicht des Gemein- wesens im Staatshaftungsverfahren erstreckt sich auf alle Unterlagen, die zur Sache gehören und für die Erhebung des Sachverhalts und die Prüfung der Haftungsvoraussetzungen entscheidrelevant sind (vgl. vorne E. 3.1). Der Name der Person, welche den erneuten Maisanbau auf dem Grundstück des Beschwerdeführers dem LANAT meldete, geht aus den Akten hervor (vgl. E-Mailverkehr vom 15. und 16.6.2023, Vorakten WEU [act. 3A] pag. 014 f.). Dieser war auch dem Beschwerdeführer aufgrund der gewährten Aktenein- sicht unbestrittenermassen bekannt (vgl. Verfügung WEU vom 10.12.2024 Ziff. 3, Vorakten WEU [act. 3A] pag. 028; Beschwerde Rz. 8). Es ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, inwiefern die Identität einer allenfalls weiteren meldenden Person auf die hier interessierende Haftungsfrage, ins- besondere die Beurteilung der Widerrechtlichkeit des Vorgehens des LANAT (vgl. vorne E. 2.2), Bedeutung haben könnte und deshalb Teil der Ver- fahrensakten sein müsste. Dass die WEU aufgrund «sozialer Kontrolle» nicht ausschliesst, dass auch weitere Personen das erneute Aussäen von Mais bemerkt und gemeldet haben könnten, ändert an der fehlenden Rele- vanz der Informationen für das vorliegende Staatshaftungsverfahren nichts und begründet keine Pflicht zur weiteren Abklärung (so aber Beschwerde Rz. 9). Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, im An- schluss an die Beendigung eines früheren Pachtverhältnisses (vgl. vorne E. 2.1.1) sei es zu Spannungen mit Nachbarn gekommen, die Interesse an der Übernahme bzw. Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Betriebs gezeigt und ihm im Fall einer anderweitigen Verpachtung – was in der Folge

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2025.350U, Seite 10 auch geschah (vgl. vorne E. 2.1.2) – Nachteile in Aussicht gestellt hätten. Zu entsprechenden Schikanen sei es sodann auch gekommen (Beschwerde Rz. 3 ff.). Die vom Beschwerdeführer für die Bekanntgabe des Namens vor diesem Hintergrund angeführte Begründung, «dass ein Mitarbeiter des LANAT auch künftig im Verborgenen auf [s]eine Rechte […] Einfluss nehmen wird» (Beschwerde Rz. 11), betrifft – selbst wenn diese Befürchtung sachlich begründet sein sollte – bloss hypothetische, zukünftige Handlungen und ist für die Haftungsfrage im vorliegenden Verfahren nicht von Bedeutung. Auch aus der in der Beschwerde in diesem Zusammenhang zitierten Kommentar- stelle (Beschwerde Rz. 12, mit Hinweis auf Michel Daum, a.a.O., Art. 23 N. 10 [«Wer von Dritten {Parteien, Zeuginnen und Zeugen oder Auskunfts- personen} belastet wird, hat demnach grundsätzlich Anspruch auf Kenntnis der Identität der aussagenden Person»]) sowie den dort angeführten Recht- sprechungshinweisen (BVR 2018 S. 497 E. 4.4, 2003 S. 294 E. 4e/aa, 1992 S. 80 E. 5) kann der (Staatshaftung anbegehrende) Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Sie betreffen Fälle, in denen der dokumentierte Name einer der Behörde bereits bekannten informierenden Person im Rahmen der Akteneinsicht nicht preisgegeben wurde. Eine solche Konstellation liegt hier nach dem Gesagten gerade nicht vor. Die WEU war daher nicht verpflichtet, den Sachverhalt aufgrund der blossen Vermutung des Beschwerdeführers mangels Relevanz für das Staatshaftungsverfahren über das bereits Er- fasste hinaus weiter abzuklären (und zu verakten). Entsprechende Nachfor- schungen, um die es dem Beschwerdeführer letztlich (vorrangig) gehen dürfte, lassen sich auch im Rahmen von Gehörsrügen in einem nachgela- gerten Staatshaftungsverfahren nicht erreichen. Die Rüge einer Verletzung der Aktenführungspflicht erweist sich diesbezüglich als unbegründet (vgl. auch angefochtene Verfügung E. 3).

E. 3.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine «unvollständige Aktenein- sicht», weil die vom LANAT auf seiner Webseite zum Thema «Mais auf Mais» veröffentlichten «Grundlagen und Erläuterungen» nicht zu den Ver- fahrensakten genommen worden seien (vgl. vorne E. 3.2). Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. Wie dargelegt, erstreckt sich die Akten- führungspflicht und damit auch das Recht auf Akteneinsicht auf diejenigen Unterlagen, die für die Erhebung des Sachverhalts und die Beurteilung der Streitfrage entscheidwesentlich sein können und damit Teil der Verfahrens-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2025.350U, Seite 11 akten bilden (vgl. vorne E. 3.1). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Staatshaftungsanspruch des Beschwerdeführers. Es ist weder ersicht- lich noch wird vom Beschwerdeführer dargetan, inwiefern der damalige In- ternetauftritt des LANAT für die Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen, namentlich der Widerrechtlichkeit des beanstandeten Vorgehens und des vom Beschwerdeführer diesbezüglich im Staatshaftungsgesuch vorgebrach- ten Fruchtfolgearguments (vgl. vorne E. 2.1.3), von Bedeutung sein könnte. Vielmehr beschränkte sich der Beschwerdeführer auf einen blossen pau- schalen Verweis auf die vom LANAT veröffentlichten «Grundlagen und Er- läuterungen», ohne einen Bezug zum vorliegenden Verfahren herzustellen. Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen wird, dass er damit auf die weitergehenden Informationen auf der Webseite des LANAT, auf welche die Allgemeinverfügung verweist (vgl. vorne E. 2.1.1), Bezug nimmt (so wohl Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16.1.2025 Ziff. 3.1, Vorakten WEU [act. 3A] pag. 031), ist nicht zu erkennen, dass diese Informationen für die Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen von Bedeutung sein könnten, zumal die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 17. Oktober 2022 sowie der «vereinbarten» Vernich- tungsanordnung vom 27./28. Juni 2023 (vgl. vorne E. 2.1.2) selbst nicht zum Gegenstand des vorliegenden Staatshaftungsverfahrens gemacht werden können (vgl. hinten E. 4). Unter diesen Umständen bestand für die Vorinstanz keine Pflicht, den genannten Webseiteninhalt zu verakten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.

E. 3.5 Ebenfalls unter dem Stichwort «unvollständige Akteneinsicht» thema- tisiert der Beschwerdeführer sodann die Bewirtschafterfrage in Zusammen- hang mit der Meldung des erneuten Maisanbaus durch eine Person der Nachbarsgemeinde (vgl. vorne E. 3.2). Was er mit diesem Vorbringen be- züglich des rechtlichen Gehörs im Staatshaftungsverfahren genau geltend macht, ist nicht ohne weiteres verständlich; der Beschwerdeführer scheint damit zum einen materielle Fragestellungen und die Gehörsrügen und zum andern die prozessualen Mitwirkungsrechte des Staatshaftungsverfahrens mit denjenigen des Verfahrens betreffend das Verbot zu vermischen. So er- gibt sich aus dem Staatshaftungsgesuch, der Stellungnahme vom 16. Ja- nuar 2025 im vorinstanzlichen Verfahren (Vorakten WEU [act. 3A] pag. 030 ff.) sowie der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Beschwerde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2025.350U, Seite 12 Rz. 15 ff. [unter Ziff. II «Materielles»]), dass der Beschwerdeführer mit der Qualifikation seines damaligen Lohnunternehmers als Bewirtschafter und damit auch als behördliche Ansprechperson in Zusammenhang mit dem Schreiben vom 23. Juni 2023 nicht einverstanden ist. Damit rügt er der Sa- che nach nicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Ver- fahren, sondern bezieht sich auf die Frage, wer im Verfahren betreffend das Verbot Verfügungsadressat und damit auch als Adressat der behördlichen Kommunikation bzw. als Bewirtschafter zu betrachten war und in das Ver- fahren hätte miteinbezogen werden sollen. Ein Zusammenhang mit dem An- spruch auf rechtliches Gehör im vorliegenden Staatshaftungsverfahren liesse sich insoweit höchstens unter dem Gesichtspunkt der Begründungs- pflicht denken. Eine entsprechende Rüge erhebt der Beschwerdeführer je- doch nicht. Er legt insbesondere nicht dar, inwiefern die Vorinstanz mit ihren Ausführungen zur Bewirtschafterfrage (vgl. angefochtene Verfügung E. 4.3) ihre Begründungspflicht verletzt haben soll (vgl. vorne E. 3.1). Eine Verlet- zung des Gehörsanspruchs im Staatshaftungsverfahren ist damit weder dar- getan noch ersichtlich. Vielmehr konnte sich der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren hierzu sowie auch den Haftungsvoraussetzun- gen, insbesondere zur Widerrechtlichkeit, umfassend äussern. Soweit sich seine Vorbringen darüber hinaus gegen die inhaltliche Würdigung der Be- wirtschafterfrage richten, betrifft dies nicht das rechtliche Gehör, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 28; zur Bewirtschafterfrage im Zusammenhang mit den Haftungsvoraus- setzungen vgl. hinten E. 4). Die Vorinstanz hat demzufolge auch in dieser Hinsicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt.

E. 3.6 Der Beschwerdeführer macht schliesslich unter dem Titel «Materiel- les» in Bezug auf die Akteneinsicht geltend, ihm sei das vom LANAT an be- wirtschafte Personen versandte Schreiben mit dem Hinweis auf das ausnahmslos zu beachtende «Mais auf Mais»-Verbot nicht zugestellt worden (vgl. vorne E. 2.1.1 und 3.2). Auch insoweit ist weder ersichtlich noch darge- tan, inwiefern daraus eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Staatshaftungsverfahren resultieren könnte. Soweit das Vorbringen dahin zu verstehen sein sollte, dass der Beschwerdeführer erneut die Unvollstän- digkeit der Akten rügt (so Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16.1.2025 Ziff. 3.1, Vorakten WEU [act. 3A] pag. 031 [Schreiben sei «für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2025.350U, Seite 13 Beurteilung des Sachverhalts» eine massgebliche Unterlage]), ist nicht wei- ter begründet (und auch nicht ersichtlich), dass das Schreiben im vorliegen- den Staatshaftungsverfahren entscheidwesentlich sein könnte und damit Teil der Verfahrensakten bilden müsste, zumal es sich wohl im blossen Hin- weis auf das Verbot gemäss der Allgemeinverfügung zu erschöpfen scheint (vgl. Stellungnahme des LANAT vom 3.12.2024 Ziff. 2.4, Vorakten WEU [act. 3A] pag. 024). – Sofern der Beschwerdeführer damit demgegenüber beanstanden will, er hätte in der Rolle als Bewirtschafter ein solches Hin- weisschreiben erhalten müssen, richtet sich seine Kritik nicht gegen die Ak- tenführung oder die Akteneinsicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs im Staatshaftungsverfahren, sondern gegen das behördliche Vorgehen bei der Information der Bewirtschafter über das Anbauverbot. Die Vorinstanz legte hierzu dar, dass der Beschwerdeführer ein solches Schreiben deshalb nicht erhalten habe, weil seine Parzelle im massgeblichen Zeitpunkt in den Daten des Agrarinformationssystems GELAN von keinem Bewirtschafter für Direkt- zahlungen angemeldet war und daher kein Anlass bestanden habe, ihm ein entsprechendes Hinweisschreiben zukommen zu lassen (angefochtene Ver- fügung E. 4.2). Damit wird letztlich erneut die Bewirtschafterfrage aufgewor- fen, weshalb auf das bereits Gesagte verwiesen werden kann (vgl. E. 3.5 hiervor; zum Materiellen vgl. hinten E. 4).

E. 3.7 Nach dem Gesagten erweisen sich sämtliche vom Beschwerdeführer erhobenen Gehörsrügen, insbesondere jene betreffend die Aktenführung und die Akteneinsicht, als unbegründet. Die Vorbringen betreffen entweder Unterlagen und Informationen, deren Entscheidrelevanz für das vorliegende Staatshaftungsverfahren nicht ersichtlich ist (und im Übrigen vom Beschwer- deführer auch nicht näher erörtert wird), oder richten sich gegen die materi- elle Beurteilung des Sachverhalts, die aber nicht Gegenstand der Gehörsgarantie bildet. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt somit nicht vor.

E. 4 Soweit sich der Beschwerdeführer unter dem Titel «Materielles» zur Sache äussert, beschränken sich seine Ausführungen im Wesentlichen auf die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2025.350U, Seite 14 Bewirtschafterfrage. Er macht geltend, er sei als Eigentümer selbst als Be- wirtschafter zu betrachten und hätte daher insbesondere die im Frühjahr 2023 an Bewirtschafter versandten Informationsschreiben zum «Mais auf Mais»-Verbot erhalten müssen (vgl. bereits vorne E. 3.6). Dass der Lohnun- ternehmer als Bewirtschafter bezeichnet worden sei, beruhe auf einer unzu- treffenden Meldung, die ihm nicht anzulasten sei. Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, ein Mitarbeiter des LANAT habe fälschlicherweise angegeben, den erneuten Maisanbau persönlich festgestellt zu haben, was seine Vermutung bestätige, dass ihm bewusst das rechtliche Gehör verwei- gert worden sei (Beschwerde Rz. 15 ff.). Mit diesen Vorbringen legt der Be- schwerdeführer jedoch nicht dar, inwiefern dem LANAT ein widerrechtliches Verhalten im Zusammenhang mit der Vernichtung des Maises vorzuwerfen wäre (zur Beweislast für die Haftungsvoraussetzungen vgl. vorne E. 2.2.2). Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung mit der Frage der Widerrechtlich- keit des beanstandeten Verwaltungshandelns auseinandergesetzt und ins- besondere das vom Beschwerdeführer im Staatshaftungsgesuch vorge- brachte Fruchtfolgeargument geprüft (angefochtene Verfügung E. 4.4). Mit dieser Argumentation setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und bringt entsprechend nichts vor, was die vorinstanzlichen Erwägungen als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, die Haftungsvoraussetzungen im vorliegenden Verfahren von Amtes wegen weitergehend zu prüfen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem LANAT ein widerrechtliches Verhalten vorzuwerfen wäre, zumal das gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Verbot und die Entfernung der Maiskul- tur von diesem akzeptiert wurde (vgl. vorne E. 2.1.2). Ohnehin ist weder er- sichtlich noch dargetan, wie der Beschwerdeführer unter den genannten Umständen noch die ausnahmsweise Überprüfung der Rechtsmässigkeit des seinerzeitigen, unangefochten gebliebenen Vorgehens des LANAT (ins- besondere: Verfügung vom 17.10.2022 sowie Anordnung vom 27./28.6.2023) zu begründen vermöchte. Namentlich mit allfälligen Form- bzw. Eröffnungsmängeln im Zusammenhang mit der Verbotsanordnung vom

17. Oktober 2022 (amtlich publiziert am 26.10.2022) und der individuell zwi- schen dem Beschwerdeführer und dem LANAT vereinbarten Entfernung des (entsprechend unzulässigerweise angepflanzten) Mais Ende Juni/Anfang Juli 2023 (vgl. vorne E. 2.1.2) lassen sich hier (ohnehin nur ausnahmsweise anzunehmende) Überprüfungszuständigkeiten im Staatshaftungsverfahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2025.350U, Seite 15 offenkundig nicht begründen (vgl. zum auch im bernischen Staatshaftungs- recht vorherrschenden Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes statt vieler BVR 2014 S. 297 E. 4.3.1; Jürg Wichtermann, a.a.O., S. 121 N. 30; zum Staatshaftungsverfahren als «Sekundärrechtsschutz» sodann etwa BGE 150 II 225 E. 4.3). Die Beschwerde ist sich daher auch in materieller Hinsicht unbegründet.

E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegrün- det und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unter- liegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 PG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 1 PG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegner Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2025.350U, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. i.V.m. Art. 85 Abs. 1 BGG erreicht Fr. 30'000.-- nicht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2025.350U BUC/FRM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. März 2026 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Fritschi A.________ Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8 Beschwerdegegner betreffend Staatshaftung; Schadenersatz wegen pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen zur Bekämpfung des Maiswurzelbohrers (Verfügung der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom

18. September 2025; L2024-028)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2025.350U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ ist Alleineigentümer des landwirtschaftlichen Grundstücks … Gbbl. Nr. 1________. Auf dem Gemeindegebiet herrschte im Jahr 2023 auf- grund einer Verfügung vom 17. Oktober 2022 der Fachstelle Pflanzenschutz der Abteilung Strukturverbesserung und Produktion des Amtes für Landwirt- schaft und Natur des Kantons Bern (LANAT) ein Anbauverbot von Mais auf Parzellen und Flächen, auf denen bereits im Vorjahr Mais angebaut wurde; Grund dafür war ein von der Fachstelle im Kanton festgestellter Befall des als besonders gefährlicher Schad- bzw. Quarantäneorganismus eingestuf- ten «Maiswurzelbohrers». Im Jahr 2023 wurde auf der Parzelle von A.________ wie bereits im Jahr zuvor Mais angebaut. Nach Intervention und Abklärungen der Fachstelle Pflanzenschutz wurde die Maiskultur im Verlauf des Jahres 2023 wieder entfernt. B. Am 31. Oktober 2024 reichte A.________ bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern (WEU) ein Staatshaftungsgesuch ein und beantragte Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'518.70. Die WEU wies das Staatshaftungsgesuch mit Verfügung vom 18. September 2025 ab. C. Hiergegen hat A.________ am 22. Oktober 2025 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erhoben und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe- ben und die Angelegenheit sei unter Anordnung der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die WEU hat mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2025 die Abwei- sung der Beschwerde beantragt. Mit Schreiben vom 5. Januar 2026 hat A.________ sein Rechtsbegehren bestätigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2025.350U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21; vgl. auch Art. 104 Abs. 3 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 1.2 Der Streitwert erreicht den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb der vorliegende Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der geltend gemachte Staatshaftungsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern. 2.1 Dem Verfahren liegt folgender, insoweit grundsätzlich unbestrittener Sachverhalt zugrunde: 2.1.1 Mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 erliess die Fachstelle Pflanzen- schutz der Abteilung Strukturverbesserung und Produktion des LANAT für das Jahr 2023 eine Massnahme zur Prävention und Bekämpfung des Mais- wurzelbohrers als Schad- bzw. Quarantäneorganismus. Auf einem abge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2025.350U, Seite 4 grenzten Gebiet des Kantons verbot sie den Anbau von Mais auf Parzellen und Flächen, auf denen bereits im Jahr 2022 Mais angebaut wurde. Hinsicht- lich des Gebiets und der betroffenen Gemeinden verwies die Verfügung auf eine zu dieser Zeit auf der Internetseite der Fachstelle Pflanzenschutz abruf- bare Karte und Gemeindeliste (Vorakten WEU [act. 3A] pag. 13). Diese Ver- fügung wurde am 26. Oktober 2022 im Amtsblatt des Kantons Bern veröffentlicht und blieb unangefochten (einsehbar unter: , Rubrik «Meldungen»; angefochtene Verfügung Bst. A). Zudem erfolgte eine postalische Versendung der Verfügung an be- wirtschaftende Personen des betroffenen Gebiets, welche im Jahr 2022 Mais produzierten. Im Frühjahr 2023 wies die Fachstelle Pflanzenschutz ba- sierend auf Eintragungen im Agrarinformationssystem GELAN postalisch nochmals diejenigen bewirtschaftenden Personen auf das Verbot hin, wel- che aufgrund der Frühjahrserhebung 2023 Direktzahlungen für Mais ange- meldet und damit den Anbau von Mais auch im Jahr 2023 geplant hatten (vgl. angefochtene Verfügung Bst. B f.; vgl. auch Stellungnahme des LANAT vom 3.12.2024 Ziff. 2.3 f., Vorakten WEU [act. 3A] pag. 024). Der Beschwer- deführer, Alleineigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs in einer vom Anbauverbot betroffenen Gemeinde (vgl. vorne Bst. A), erhielt unstreitig kein solches Schreiben (vgl. allerdings auch angefochtene Verfügung E. 4.2). Zu diesem Zeitpunkt bestand kein Pachtverhältnis auf dem Betrieb mehr; dieses war kurz zuvor (nach den Angaben des Beschwerdeführers am 15.3.2023) beendet worden (Beschwerde Rz. 3 und 15 f.; vgl. auch angefochtene Ver- fügung Bst. C und E. 4.2 f.). 2.1.2 Am 14. Juni 2023 ging bei der Fachstelle Pflanzenschutz telefonisch eine Meldung ein, wonach auf der Parzelle des Beschwerdeführers wie be- reits im Vorjahr Mais angebaut worden sei; die Anzeige wurde mittels Rück- fragen bei der meldenden Person sodann per E-Mail konkretisiert (E-Mailverkehr vom 15. und 16.6.2023, Vorakten WEU [act. 3A] pag. 014 f.). Der Auftrag zur gemeldeten Maisaussaat erteilte der Beschwerdeführer in Absprache mit dem künftigen Pächter einem zwischenzeitlich für die Bewirt- schaftung des Betriebs eingesetzten Lohnunternehmer (Staatshaftungsge- such vom 31.10.2024 [nachfolgend: Staatshaftungsgesuch], Vorakten WEU [act. 3A] pag. 001). Infolge der Meldung wandte sich die Fachstelle mit einem mit «Rechtliches Gehör» überschriebenen Schreiben vom 23. Juni 2023 an

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2025.350U, Seite 5 den Lohnunternehmer des Beschwerdeführers und gab ihm Gelegenheit, sich zur fehlenden Einhaltung des Verbots «Mais nach Mais» zu äussern (Vorakten WEU [act. 3A] pag. 017). Hiervon erlangte der Beschwerdeführer Kenntnis und setzte sich am 27. Juni 2023 mit dem LANAT telefonisch in Verbindung. Das LANAT hielt in einer anschliessenden E-Mail an den Be- schwerdeführer das mündlich Besprochene fest. Demnach ist zwischen dem LANAT und dem Beschwerdeführer «vereinbart» worden, dass die beste- hende Maiskultur entfernt und stattdessen eine Grasmischung angesät werde; Kosten würden seitens der Fachstelle nicht übernommen. Der Be- schwerdeführer nahm dazu ebenfalls per E-Mail Stellung und bestätigte im Wesentlichen das Festgehaltene, wobei er einzelne Punkte präzisierte, sich jedoch weder explizit noch implizit gegen die «vereinbarte» Entfernung und anschliessende Ansaat einer Grasmischung stellte (E-Mailverkehr vom 28.6. und 2.7.2023, Vorakten WEU [act. 3A] pag. 018 f.). In der Folge entfernte der Lohnunternehmer die Maiskultur, was die Fachstelle Pflanzenschutz mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 schriftlich bestätigte (Vorakten WEU [act. 3A] pag. 021). Per 1. November 2023 wurde nach Angaben des Be- schwerdeführers das zuvor in Aussicht genommene Pachtverhältnis vertrag- lich begründet (Beschwerde Rz. 15). 2.1.3 Rund ein Jahr später, am 31. Oktober 2024, reichte der Beschwerde- führer bei der WEU ein Staatshaftungsgesuch ein, mit welchem er Schaden- ersatz von insgesamt Fr. 3'518.70 «wegen widerrechtlicher Tätigkeit eines Mitarbeiters» des LANAT geltend machte. Er begründete dies damit, die An- ordnung zur Vernichtung der Maiskultur sei widerrechtlich bzw. willkürlich ge- wesen, da neue bewirtschaftende Personen nicht an vorgängige Fruchtfolgen gebunden seien; das Verbot von «Mais nach Mais» sei auf- grund des Pächter- bzw. Bewirtschafterwechsels auf seinen Betrieb nicht an- wendbar gewesen. Zudem stellte er ein Gesuch um Akteneinsicht. Nach Einholung einer Stellungnahme des LANAT zur Sache entsprach die WEU mit prozessleitender Verfügung vom 10. Dezember 2024 dem Aktenein- sichtsgesuch des Beschwerdeführers unter Zustellung der Vorakten (Vorak- ten WEU [act. 3A] pag. 023 ff. bzw. 027 ff.). Mit Stellungnahme vom

16. Januar 2025 zur Verfügung stellte der Beschwerdeführer erneut ein Ak- teneinsichtsgesuch und ersuchte insbesondere um Bekanntgabe des Na- mens derjenigen Person, welche die Meldung betreffend den Maisanbau

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2025.350U, Seite 6 tatsächlich erstattet habe. Er machte geltend, der in den Akten erwähnte Mel- der sei nicht der effektive Hinweisgeber; die Meldung gehe vielmehr auf eine andere, bislang nicht namentlich bekannte Drittperson zurück. Zudem machte er eine unterlassene bzw. unkorrekte Gewährung des rechtlichen Gehörs seitens des LANAT mit Blick auf das Schreiben vom 23. Juni 2023 sowie eine unvollständige Akteneinsicht aufgrund des Fehlens von Aktenstü- cken geltend, konkret des Schreibens vom Frühjahr 2023 sowie von Web- seiteninformationen des LANAT. Ferner wiederholte er zusammenfassend sein Staatshaftungsbegehren, indem er festhielt, dass er weder Bewirtschaf- ter noch Adressat der amtlich publizierten Verfügung vom 17. Oktober 2022 sei, weshalb die Vernichtungsanordnung des LANAT «rechtswidrig» gewe- sen sei (Vorakten WEU [act. 3A] pag. 030 ff.). Mit Schreiben vom

2. Juli 2025 wiederholte der Beschwerdeführer sein Begehren um erneute Akteneinsicht, wobei er alternativ um Erlass eines «anfechtbaren Ent- scheid[s]» ersuchte (Vorakten WEU [act. 3A] pag. 034). 2.1.4 Mit Verfügung vom 18. September 2025 wies die WEU das Staats- haftungsgesuch ab (vorne Bst. B). Sie verneinte insbesondere die Wider- rechtlichkeit der Anordnung des LANAT zur Entfernung der Maiskultur. Zur Begründung hielt sie fest, das Verbot von «Mais nach Mais» sei flächenbe- zogen und deshalb ungeachtet eines allfälligen Pächter- bzw. Bewirtschaf- terwechsels anwendbar gewesen (angefochtene Verfügung E. 4.4). 2.2 Die haftungsrechtlichen Grundlagen, auf denen das Staatshaftungs- begehren des Beschwerdeführers fusst, sind die folgenden: 2.2.1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben (Art. 100 Abs. 1 PG; vgl. auch Art. 71 Abs. 1 der Verfassung des Kan- tons Bern [KV; BSG 101.1]). Eine Haftung setzt somit einen Schaden, eine widerrechtliche amtliche Handlung sowie einen (natürlichen und adäquaten) Kausalzusammenhang zwischen dieser und dem Schaden voraus; die Haf- tungsvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (statt vieler BVR 2022 S. 433 E. 2.2.1, 2014 S. 297 [VGE 2012/65/66 vom 16.4.2014] nicht publ. E. 3.3; VGE 2024/142 vom 3.2.2026 E. 2.2.1 [zur Publ. bestimmt; noch nicht rechtskräftig], 2020/80 vom 16.10.2024 E. 2.2 [bestätigt durch BGer 2C_551/2024 vom 16.9.2025]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2025.350U, Seite 7 2.2.2 Während die geschädigte Person gemäss der allgemeinen Beweis- lastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) die Beweislast für die Haftungsvoraussetzungen trägt, ist das Gemeinwesen beweispflichtig hinsichtlich möglicher Entlastungstatbestände (Rechtmässig- keit der Amtshandlung, Selbstverschulden etc.; BVR 2022 S. 433 E. 2.2.1; Jürg Wichtermann, Staatshaftungsrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 143 N. 88; Michel Daum, in Herzog/ Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 16). 3. Der Beschwerdeführer begründet sein kassatorisches Rechtsbegehren im Wesentlichen mit der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. 3.1 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 KV; Art. 21 ff. VRPG) dient einerseits der Sachauf- klärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs- recht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Entscheiden dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Der Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht grundsätzlich alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1, 143 V 71 E. 4.1). Dazu gehört im Allgemeinen unter anderem das Recht, sich vor Erlass eines ihre Rechte betreffenden Ent- scheids zur Sache zu äussern (Art. 21 Abs. 1 VRPG; statt vieler BGE 147 I 433 E. 5.1; zum Ganzen BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Vorausset- zung dieses Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Ver- fahrensverlauf, was auf den Anspruch hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen; VGE 2025/268 vom 3.10.2025 E. 4.2). Die Behörde hat die Beteiligten insbesondere über den Beizug von neuen Unterlagen zu orientieren, auf die sie sich in ihrer Verfügung bzw. ihrem Entscheid zu stützen gedenkt (BGE 143 IV 380 E. 1.1 [Pra 107/2018 Nr. 61], 124 II 132 E. 2b; BVR 2011 S. 272 E. 4.4.1). Ebenfalls Teil des An- spruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf Akteneinsicht (Art. 23 VRPG;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2025.350U, Seite 8 BGE 144 II 427 E. 3.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3). Das Einsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beige- zogen wurden (BGE 144 II 427 E. 3.1.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3). Aus dem Akteneinsichtsrecht sowie aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit des Verfah- rens (Art. 31 VRPG) folgt sodann die Pflicht zur vollständigen Aktenführung. In den Akten ist alles festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwe- sentlich sein kann (BGE 138 V 218 E. 8.1.2; BVR 2015 S. 557 E. 3.1, 2013 S. 407 E. 3.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 23 N. 5). Der Anspruch auf rechtli- ches Gehör verlangt schliesslich, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (statt vieler BGE 136 I 229 E. 5.2; BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG), wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann (BGE 146 II 335 E. 5.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 28 ff., Art. 52 N. 6 ff.). Der Gehörsanspruch ist for- meller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (statt vieler BGE 147 I 433 E. 5.1; BVR 2018 S. 281 E. 3.1). 3.2 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in einer unzureichenden Aktenführung sowie einer unvoll- ständigen Akteneinsicht. Bezüglich der Verletzung der Aktenführungspflicht macht er geltend, dass nicht nur das LANAT seiner Verpflichtung, die vollständigen Akten beizubringen, nicht nachgekommen sei (vgl. vorne E. 2.1.3); auch die WEU habe es unterlassen, die Akten in Bezug auf die Identität der tatsächlichen Hinweisgeberin bzw. des tatsächlichen Hinweis- gebers zu ergänzen oder ergänzen zu lassen. Der Beschwerdeführer äus- serte erneut seine Vermutung, dass nicht derjenige Anzeiger, dessen Namen in den Akten aufzufinden ist, den Maisanbau feststellte, sondern eine unbekannte Drittperson. Die Bekanntgabe dieses Namens sei für den Be- schwerdeführer mit Blick auf allfällige künftige Einflussnahmen von Bedeu- tung (Beschwerde Rz. 8 ff.; vgl. E. 3.3 hiernach). In Bezug auf die mehrfache «unvollständige Akteneinsicht» bringt der Beschwerdeführer vor, dass ins- besondere «auch die vom LANAT auf seiner Webseite zum Thema ‹Mais auf Mais› veröffentlich[t]en Grundlagen und Erläuterungen» zu den Akten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2025.350U, Seite 9 gehören würden (vgl. hinten E. 3.4). Weiter sei «[u]nklar […], weshalb der Erhebungsstellenleiter der Nachbarsgemeinde [den Lohnunternehmer] und nicht den Beschwerdeführer als Bewirtschafter bezeichnete» (Beschwerde Rz. 14; vgl. hinten E. 3.5). Zudem bringt er – unter dem Titel «Materielles» – vor, vollständige Akteneinsicht verlange er auch deshalb, weil «nicht erklär- lich [sei], weshalb die vom LANAT den Bewirtschaftern zugestellten Schrei- ben mit dem Hinweis, dass das ‹Mais auf Mais›-Verbot ausnahmslos zu beachten sei, dem Beschwerdeführer nicht zugestellt» wurde (Beschwerde Rz. 16; vgl. hinten E. 3.6 und 4). 3.3 In Bezug auf die Rüge der unzureichenden Aktenführung aufgrund der Nichtbekanntgabe eines weiteren möglichen Melders kann dem Be- schwerdeführer nicht gefolgt werden. Die Aktenführungspflicht des Gemein- wesens im Staatshaftungsverfahren erstreckt sich auf alle Unterlagen, die zur Sache gehören und für die Erhebung des Sachverhalts und die Prüfung der Haftungsvoraussetzungen entscheidrelevant sind (vgl. vorne E. 3.1). Der Name der Person, welche den erneuten Maisanbau auf dem Grundstück des Beschwerdeführers dem LANAT meldete, geht aus den Akten hervor (vgl. E-Mailverkehr vom 15. und 16.6.2023, Vorakten WEU [act. 3A] pag. 014 f.). Dieser war auch dem Beschwerdeführer aufgrund der gewährten Aktenein- sicht unbestrittenermassen bekannt (vgl. Verfügung WEU vom 10.12.2024 Ziff. 3, Vorakten WEU [act. 3A] pag. 028; Beschwerde Rz. 8). Es ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, inwiefern die Identität einer allenfalls weiteren meldenden Person auf die hier interessierende Haftungsfrage, ins- besondere die Beurteilung der Widerrechtlichkeit des Vorgehens des LANAT (vgl. vorne E. 2.2), Bedeutung haben könnte und deshalb Teil der Ver- fahrensakten sein müsste. Dass die WEU aufgrund «sozialer Kontrolle» nicht ausschliesst, dass auch weitere Personen das erneute Aussäen von Mais bemerkt und gemeldet haben könnten, ändert an der fehlenden Rele- vanz der Informationen für das vorliegende Staatshaftungsverfahren nichts und begründet keine Pflicht zur weiteren Abklärung (so aber Beschwerde Rz. 9). Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, im An- schluss an die Beendigung eines früheren Pachtverhältnisses (vgl. vorne E. 2.1.1) sei es zu Spannungen mit Nachbarn gekommen, die Interesse an der Übernahme bzw. Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Betriebs gezeigt und ihm im Fall einer anderweitigen Verpachtung – was in der Folge

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2025.350U, Seite 10 auch geschah (vgl. vorne E. 2.1.2) – Nachteile in Aussicht gestellt hätten. Zu entsprechenden Schikanen sei es sodann auch gekommen (Beschwerde Rz. 3 ff.). Die vom Beschwerdeführer für die Bekanntgabe des Namens vor diesem Hintergrund angeführte Begründung, «dass ein Mitarbeiter des LANAT auch künftig im Verborgenen auf [s]eine Rechte […] Einfluss nehmen wird» (Beschwerde Rz. 11), betrifft – selbst wenn diese Befürchtung sachlich begründet sein sollte – bloss hypothetische, zukünftige Handlungen und ist für die Haftungsfrage im vorliegenden Verfahren nicht von Bedeutung. Auch aus der in der Beschwerde in diesem Zusammenhang zitierten Kommentar- stelle (Beschwerde Rz. 12, mit Hinweis auf Michel Daum, a.a.O., Art. 23 N. 10 [«Wer von Dritten {Parteien, Zeuginnen und Zeugen oder Auskunfts- personen} belastet wird, hat demnach grundsätzlich Anspruch auf Kenntnis der Identität der aussagenden Person»]) sowie den dort angeführten Recht- sprechungshinweisen (BVR 2018 S. 497 E. 4.4, 2003 S. 294 E. 4e/aa, 1992 S. 80 E. 5) kann der (Staatshaftung anbegehrende) Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Sie betreffen Fälle, in denen der dokumentierte Name einer der Behörde bereits bekannten informierenden Person im Rahmen der Akteneinsicht nicht preisgegeben wurde. Eine solche Konstellation liegt hier nach dem Gesagten gerade nicht vor. Die WEU war daher nicht verpflichtet, den Sachverhalt aufgrund der blossen Vermutung des Beschwerdeführers mangels Relevanz für das Staatshaftungsverfahren über das bereits Er- fasste hinaus weiter abzuklären (und zu verakten). Entsprechende Nachfor- schungen, um die es dem Beschwerdeführer letztlich (vorrangig) gehen dürfte, lassen sich auch im Rahmen von Gehörsrügen in einem nachgela- gerten Staatshaftungsverfahren nicht erreichen. Die Rüge einer Verletzung der Aktenführungspflicht erweist sich diesbezüglich als unbegründet (vgl. auch angefochtene Verfügung E. 3). 3.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine «unvollständige Aktenein- sicht», weil die vom LANAT auf seiner Webseite zum Thema «Mais auf Mais» veröffentlichten «Grundlagen und Erläuterungen» nicht zu den Ver- fahrensakten genommen worden seien (vgl. vorne E. 3.2). Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. Wie dargelegt, erstreckt sich die Akten- führungspflicht und damit auch das Recht auf Akteneinsicht auf diejenigen Unterlagen, die für die Erhebung des Sachverhalts und die Beurteilung der Streitfrage entscheidwesentlich sein können und damit Teil der Verfahrens-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2025.350U, Seite 11 akten bilden (vgl. vorne E. 3.1). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Staatshaftungsanspruch des Beschwerdeführers. Es ist weder ersicht- lich noch wird vom Beschwerdeführer dargetan, inwiefern der damalige In- ternetauftritt des LANAT für die Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen, namentlich der Widerrechtlichkeit des beanstandeten Vorgehens und des vom Beschwerdeführer diesbezüglich im Staatshaftungsgesuch vorgebrach- ten Fruchtfolgearguments (vgl. vorne E. 2.1.3), von Bedeutung sein könnte. Vielmehr beschränkte sich der Beschwerdeführer auf einen blossen pau- schalen Verweis auf die vom LANAT veröffentlichten «Grundlagen und Er- läuterungen», ohne einen Bezug zum vorliegenden Verfahren herzustellen. Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen wird, dass er damit auf die weitergehenden Informationen auf der Webseite des LANAT, auf welche die Allgemeinverfügung verweist (vgl. vorne E. 2.1.1), Bezug nimmt (so wohl Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16.1.2025 Ziff. 3.1, Vorakten WEU [act. 3A] pag. 031), ist nicht zu erkennen, dass diese Informationen für die Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen von Bedeutung sein könnten, zumal die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 17. Oktober 2022 sowie der «vereinbarten» Vernich- tungsanordnung vom 27./28. Juni 2023 (vgl. vorne E. 2.1.2) selbst nicht zum Gegenstand des vorliegenden Staatshaftungsverfahrens gemacht werden können (vgl. hinten E. 4). Unter diesen Umständen bestand für die Vorinstanz keine Pflicht, den genannten Webseiteninhalt zu verakten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. 3.5 Ebenfalls unter dem Stichwort «unvollständige Akteneinsicht» thema- tisiert der Beschwerdeführer sodann die Bewirtschafterfrage in Zusammen- hang mit der Meldung des erneuten Maisanbaus durch eine Person der Nachbarsgemeinde (vgl. vorne E. 3.2). Was er mit diesem Vorbringen be- züglich des rechtlichen Gehörs im Staatshaftungsverfahren genau geltend macht, ist nicht ohne weiteres verständlich; der Beschwerdeführer scheint damit zum einen materielle Fragestellungen und die Gehörsrügen und zum andern die prozessualen Mitwirkungsrechte des Staatshaftungsverfahrens mit denjenigen des Verfahrens betreffend das Verbot zu vermischen. So er- gibt sich aus dem Staatshaftungsgesuch, der Stellungnahme vom 16. Ja- nuar 2025 im vorinstanzlichen Verfahren (Vorakten WEU [act. 3A] pag. 030 ff.) sowie der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Beschwerde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2025.350U, Seite 12 Rz. 15 ff. [unter Ziff. II «Materielles»]), dass der Beschwerdeführer mit der Qualifikation seines damaligen Lohnunternehmers als Bewirtschafter und damit auch als behördliche Ansprechperson in Zusammenhang mit dem Schreiben vom 23. Juni 2023 nicht einverstanden ist. Damit rügt er der Sa- che nach nicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Ver- fahren, sondern bezieht sich auf die Frage, wer im Verfahren betreffend das Verbot Verfügungsadressat und damit auch als Adressat der behördlichen Kommunikation bzw. als Bewirtschafter zu betrachten war und in das Ver- fahren hätte miteinbezogen werden sollen. Ein Zusammenhang mit dem An- spruch auf rechtliches Gehör im vorliegenden Staatshaftungsverfahren liesse sich insoweit höchstens unter dem Gesichtspunkt der Begründungs- pflicht denken. Eine entsprechende Rüge erhebt der Beschwerdeführer je- doch nicht. Er legt insbesondere nicht dar, inwiefern die Vorinstanz mit ihren Ausführungen zur Bewirtschafterfrage (vgl. angefochtene Verfügung E. 4.3) ihre Begründungspflicht verletzt haben soll (vgl. vorne E. 3.1). Eine Verlet- zung des Gehörsanspruchs im Staatshaftungsverfahren ist damit weder dar- getan noch ersichtlich. Vielmehr konnte sich der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren hierzu sowie auch den Haftungsvoraussetzun- gen, insbesondere zur Widerrechtlichkeit, umfassend äussern. Soweit sich seine Vorbringen darüber hinaus gegen die inhaltliche Würdigung der Be- wirtschafterfrage richten, betrifft dies nicht das rechtliche Gehör, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 28; zur Bewirtschafterfrage im Zusammenhang mit den Haftungsvoraus- setzungen vgl. hinten E. 4). Die Vorinstanz hat demzufolge auch in dieser Hinsicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. 3.6 Der Beschwerdeführer macht schliesslich unter dem Titel «Materiel- les» in Bezug auf die Akteneinsicht geltend, ihm sei das vom LANAT an be- wirtschafte Personen versandte Schreiben mit dem Hinweis auf das ausnahmslos zu beachtende «Mais auf Mais»-Verbot nicht zugestellt worden (vgl. vorne E. 2.1.1 und 3.2). Auch insoweit ist weder ersichtlich noch darge- tan, inwiefern daraus eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Staatshaftungsverfahren resultieren könnte. Soweit das Vorbringen dahin zu verstehen sein sollte, dass der Beschwerdeführer erneut die Unvollstän- digkeit der Akten rügt (so Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16.1.2025 Ziff. 3.1, Vorakten WEU [act. 3A] pag. 031 [Schreiben sei «für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2025.350U, Seite 13 Beurteilung des Sachverhalts» eine massgebliche Unterlage]), ist nicht wei- ter begründet (und auch nicht ersichtlich), dass das Schreiben im vorliegen- den Staatshaftungsverfahren entscheidwesentlich sein könnte und damit Teil der Verfahrensakten bilden müsste, zumal es sich wohl im blossen Hin- weis auf das Verbot gemäss der Allgemeinverfügung zu erschöpfen scheint (vgl. Stellungnahme des LANAT vom 3.12.2024 Ziff. 2.4, Vorakten WEU [act. 3A] pag. 024). – Sofern der Beschwerdeführer damit demgegenüber beanstanden will, er hätte in der Rolle als Bewirtschafter ein solches Hin- weisschreiben erhalten müssen, richtet sich seine Kritik nicht gegen die Ak- tenführung oder die Akteneinsicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs im Staatshaftungsverfahren, sondern gegen das behördliche Vorgehen bei der Information der Bewirtschafter über das Anbauverbot. Die Vorinstanz legte hierzu dar, dass der Beschwerdeführer ein solches Schreiben deshalb nicht erhalten habe, weil seine Parzelle im massgeblichen Zeitpunkt in den Daten des Agrarinformationssystems GELAN von keinem Bewirtschafter für Direkt- zahlungen angemeldet war und daher kein Anlass bestanden habe, ihm ein entsprechendes Hinweisschreiben zukommen zu lassen (angefochtene Ver- fügung E. 4.2). Damit wird letztlich erneut die Bewirtschafterfrage aufgewor- fen, weshalb auf das bereits Gesagte verwiesen werden kann (vgl. E. 3.5 hiervor; zum Materiellen vgl. hinten E. 4). 3.7 Nach dem Gesagten erweisen sich sämtliche vom Beschwerdeführer erhobenen Gehörsrügen, insbesondere jene betreffend die Aktenführung und die Akteneinsicht, als unbegründet. Die Vorbringen betreffen entweder Unterlagen und Informationen, deren Entscheidrelevanz für das vorliegende Staatshaftungsverfahren nicht ersichtlich ist (und im Übrigen vom Beschwer- deführer auch nicht näher erörtert wird), oder richten sich gegen die materi- elle Beurteilung des Sachverhalts, die aber nicht Gegenstand der Gehörsgarantie bildet. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt somit nicht vor. 4. Soweit sich der Beschwerdeführer unter dem Titel «Materielles» zur Sache äussert, beschränken sich seine Ausführungen im Wesentlichen auf die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2025.350U, Seite 14 Bewirtschafterfrage. Er macht geltend, er sei als Eigentümer selbst als Be- wirtschafter zu betrachten und hätte daher insbesondere die im Frühjahr 2023 an Bewirtschafter versandten Informationsschreiben zum «Mais auf Mais»-Verbot erhalten müssen (vgl. bereits vorne E. 3.6). Dass der Lohnun- ternehmer als Bewirtschafter bezeichnet worden sei, beruhe auf einer unzu- treffenden Meldung, die ihm nicht anzulasten sei. Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, ein Mitarbeiter des LANAT habe fälschlicherweise angegeben, den erneuten Maisanbau persönlich festgestellt zu haben, was seine Vermutung bestätige, dass ihm bewusst das rechtliche Gehör verwei- gert worden sei (Beschwerde Rz. 15 ff.). Mit diesen Vorbringen legt der Be- schwerdeführer jedoch nicht dar, inwiefern dem LANAT ein widerrechtliches Verhalten im Zusammenhang mit der Vernichtung des Maises vorzuwerfen wäre (zur Beweislast für die Haftungsvoraussetzungen vgl. vorne E. 2.2.2). Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung mit der Frage der Widerrechtlich- keit des beanstandeten Verwaltungshandelns auseinandergesetzt und ins- besondere das vom Beschwerdeführer im Staatshaftungsgesuch vorge- brachte Fruchtfolgeargument geprüft (angefochtene Verfügung E. 4.4). Mit dieser Argumentation setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und bringt entsprechend nichts vor, was die vorinstanzlichen Erwägungen als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, die Haftungsvoraussetzungen im vorliegenden Verfahren von Amtes wegen weitergehend zu prüfen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem LANAT ein widerrechtliches Verhalten vorzuwerfen wäre, zumal das gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Verbot und die Entfernung der Maiskul- tur von diesem akzeptiert wurde (vgl. vorne E. 2.1.2). Ohnehin ist weder er- sichtlich noch dargetan, wie der Beschwerdeführer unter den genannten Umständen noch die ausnahmsweise Überprüfung der Rechtsmässigkeit des seinerzeitigen, unangefochten gebliebenen Vorgehens des LANAT (ins- besondere: Verfügung vom 17.10.2022 sowie Anordnung vom 27./28.6.2023) zu begründen vermöchte. Namentlich mit allfälligen Form- bzw. Eröffnungsmängeln im Zusammenhang mit der Verbotsanordnung vom

17. Oktober 2022 (amtlich publiziert am 26.10.2022) und der individuell zwi- schen dem Beschwerdeführer und dem LANAT vereinbarten Entfernung des (entsprechend unzulässigerweise angepflanzten) Mais Ende Juni/Anfang Juli 2023 (vgl. vorne E. 2.1.2) lassen sich hier (ohnehin nur ausnahmsweise anzunehmende) Überprüfungszuständigkeiten im Staatshaftungsverfahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2025.350U, Seite 15 offenkundig nicht begründen (vgl. zum auch im bernischen Staatshaftungs- recht vorherrschenden Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes statt vieler BVR 2014 S. 297 E. 4.3.1; Jürg Wichtermann, a.a.O., S. 121 N. 30; zum Staatshaftungsverfahren als «Sekundärrechtsschutz» sodann etwa BGE 150 II 225 E. 4.3). Die Beschwerde ist sich daher auch in materieller Hinsicht unbegründet. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegrün- det und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unter- liegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 PG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 1 PG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegner Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2026, Nr. 100.2025.350U, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. i.V.m. Art. 85 Abs. 1 BGG erreicht Fr. 30'000.-- nicht.